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AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schmitt NDT GmbH
Der Schmitt NDT GmbH (im Folgenden: „Schmitt NDT“) für die Durchführung von zerstörungsfreien Werkstoffprüfungen (NDT) wie auch Prüfungs- Beratungs- und Gutachtertätigkeiten.
1.1 Die Schmitt NDT erbringt technische Dienstleistungen, hierbei insbesondere, aber nicht ausschließlich, in Form von Beratungen, Messungen und der zerstörungsfreien Prüfungen von Werkstoffen (NDT Prüfung).
1.2 Die nachstehenden Bedingungen sind wesentlicher Bestandteil der Angebote der Schmitt NDT und gelten ausschließlich. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) Bezug genommen wurde. Nebenabreden bedürfen der Textform.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB der Auftraggeber werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Schmitt NDT der Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Schmitt
NDT in Kenntnis der AGB des Auftraggebers Leistungen an ihn vorbehaltlos erbringt.
1.4 Individualabreden und im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.
1.5 Überwiegend erbringt die Schmitt NDT Leistungen gegenüber Unternehmern (§14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind deshalb grundsätzlich für den Verkehr mit
diesen Personengruppen verfasst und gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Schmitt NDT
mit solchen Auftraggebern. Auf Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern (§13 BGB) finden die AGB keine Anwendung.
• 2. Angebote, Vertragsschluss und Leistungsumfang
2.1 Die Angebote der Schmitt NDT sind in vollem Umfang freibleiben, eine Bindung an das Angebot ist daher nicht existent. Die zu jedem Angebot gehörenden Unterlagen wie etwa Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben dienen lediglich der Orientierung und sind unverbindlich. Diese Angaben sind lediglich technische Darstellungen und enthalten nur dann im Einzelfall eine zugesicherte Eigenschaft, wenn dies ausdrücklich in Textform bestätigt wird.
2.2 Die Schmitt NDT behält sich an allen übermittelten Unterlagen, insbesondere Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Kostenvoranschläge u.ä. das Urheberrecht wie auch das Eigentum vor. Der Auftraggeber darf diese Unterlagen und Erzeugnisse Dritten ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung in Textform nicht zugänglich machen.
2.3 Sofern nicht anderweitig vereinbart, werden Leistungen und Prüfungen unter Beachtung der hierfür zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschriften erbracht. Die Bewertung der Prüfergebnisse erfolgt nach den gültigen Regelwerken oder nach den jeweiligen eigenen Werksnormen.
Die Schmitt NDT ist berechtigt, die Methode oder die Art der Prüfung oder Untersuchung nach sachgemäßem Ermessen und unter Abwägung des Einzelfalles selbst zu bestimmen. Anderweitige Bewertungskriterien sind nur dann als verbindlich anzusehen, soweit eine entgegenstehende Abmachung in Textform getroffen wurde.
2.4 Die zu prüfenden Teile und Werkstoffe werden von der Schmitt NDT nicht bearbeitet oder verändert. Ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung eine Bearbeitung oder eine Änderung notwendig, wird diese nach Rücksprache mit dem Auftraggeber vorgenommen, eine Haftung der Schmitt NDT für Beschädigungen und / oder Verschlechterungen der Teile besteht in diesem Fall nicht. Hiervon ausgeschlossen ist eine Haftung für vorsätzliche Beschädigung.
Diese zusätzlichen Arbeiten werden von der Schmitt NDT zusätzlich und getrennt in Rechnung gestellt.
2.5 Die Schmitt NDT ist berechtigt, zur Auftragsdurchführung auch Unterauftragnehmer einzusetzen.
2.6 Der Umfang der Leistungen der Schmitt NDT wird bei Erteilung des Auftrages in Textform festgelegt. Ergibt sich während der Ausführung der Arbeiten ein zusätzlicher Prüfungsbedarf oder werden Änderungen des Auftrages notwendig, so sind diese vorab in Textform zwischen der Schmitt NDT und dem Auftraggeber zu vereinbaren.
2.7 Sollte der Auftraggeber vereinbarte Prüfzeiten kurzfristig ändern oder sollte eine Leistungserbringung durch die Schmitt NDT vor Ort aufgrund eines Umstands nicht möglich sein, welcher aus der Sphäre des Auftraggebers stammt, so werden auch diese Wartezeiten entsprechend der Preise gem. §3 der AGB liquidiert.
2.8 Entscheidungsregel gemäß DAkks-Anforderungen: Falls vom Auftraggeber keine andere Vorgabe in Textform eingeht: Zulässig nach AW98 (eQMS Schmitt) sind ermittelte Messwerte, solange sie innerhalb der jeweils vorgegebenen Toleranzgrenzen liegen.
• 3. Preise
3.1 Bei allen Preisen und Kalkulationen handelt es sich um Nettopreise. Die zum Zeitpunkt der
Leistungserfüllung anfallende Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen und berechnet.
3.2 Die im Einzelfall geltenden Preise und Stundensätze ergeben sich aus dem individuellen Angebot oder der Auftragsbestätigung.
3.3 An die im Angebot oder der Auftragsbestätigung aufgelisteten Preise ist die Schmitt NDT drei (3) Monate nach erklärter Annahme durch den Auftraggeber gebunden. Nach Ablauf der Bindungsfrist kann von der Schmitt NDT eine Anpassung der Preise gefordert werden. Eine solche Anpassung bedarf der Vereinbarung der Parteien in Textform. Hierbei verpflichten sich die Vertragsparteien, eine Lösung binnen 14 Kalendertagen nach Aufforderung zur Preisanpassung durch die Schmitt NDT herbeizuführen.
3.4 Sollte entgegen §3.3 binnen 14 Tagen keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt werden so ist die Schmitt NDT berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentliche zu kündigen.
• 4. Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas Abweichendes zwischen den Parteien vereinbart wurde, sind die Zahlungen binnen 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Skonto durch Überweisung auf das bekannte Konto der Schmitt NDT zu leisten. Nach Überschreitung des Zahlungsziels tritt ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug ein.
4.2 Die Schmitt NDT ist berechtigt, angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen, für bereits erbrachte Leistungen gilt § 632a BGB.
4.3 Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung einer Schlussrechnung, Teilrechnung, Abschlagszahlung oder einer sonstigen Zahlung mit mehr als 5 Werktagen in Verzug, so werden sämtliche weiteren Entgeltforderungen der Schmitt NDT gegen den Auftraggeber sofort zur Zahlung fällig, etwaig noch bestehende Zahlungsziele werden gegenstandslos.
4.4 Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Schmitt NDT auch ohne Mahnung berechtigt, die Entgeltforderung mit 9 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Weiter ist eine Verzugspauschale in Höhe von 40 € vom Auftraggeber zu leisten.
4.5 Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es
sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten und / oder rechtskräftig festgestellt.
4.6 Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach Vertragsschluss wesentlich
verschlechtern, so z.B. durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, so hat die Schmitt NDT
das Recht, die Leistungen so lange nicht auszuführen, bis vom Auftraggeber angemessene Sicherheit geleistet wird.
• 5. Leistungen des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber hat rechtzeitig und unentgeltlich zur Ermöglichung der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistungen durch die Schmitt NDT folgende Leistungen, unter Einhaltung sämtlicher
sicherheitsrelevanter Vorschriften, zur Verfügung zu stellen:
• a) Bereitstellung von Elektroanschlüssen 220 V
• b) Ausleuchtung und Aufbau von Arbeitsbühnen und/ oder Gerüsten entsprechend der geltenden
Unfallverhütungsvorschriften, soweit erforderlich
• c) Bereitstellung eines geeigneten Unterstellplatzes bzw. Raumes für Fahrzeuge und Arbeitsgeräte der Schmitt NDT in unmittelbarer Nähe des Prüfobjektes
• d) Vorbereitung der Prüf / und Untersuchungsstellen
• 6. Leistungsdauer
6.1 Die angegebenen Leistungs- und Fertigstellungsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich in Textform vereinbart.
6.2 Angaben über zu erwartende Leistungsdauer im Angebot wurde unter Zugrundelegung eines normalen und zu erwartenden Arbeitsablaufes ermittelt, es handelt sich hierbei lediglich um Schätzungen und circa Werte.
6.3 Beginn und tatsächlich benötigter Zeitaufwand können sich durch unvorhergesehene, außerhalb der Sphäre der Schmitt NDT stammende Einflüsse und Umstände verschieben und verlängern. Hierzu
gehören unter anderem Maßnahmen oder Anforderungen von staatlichen wie auch privaten Institutionen. In diesem Fall behält sich die Schmitt NDT vor, Leistungsdauer, Ausführungsfristen wie auch sonstige Termine in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu ändern.
• 7. Abtretung von Ansprüchen und Factoring
7.1 Die Schmitt NDT ist berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies umfasst insbesondere die Abtretung von Zahlungsansprüchen an einen Zahlungsdienstleister. Der Auftraggeber erklärt sich mit dieser Abtretung ausdrücklich einverstanden.
7.2 Die Schmitt NDT hat gegenwärtige und künftige Zahlungsansprüche an die VR Factoring GmbH, Hauptstraße 131-137, 65760 Eschborn abgetreten. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung daher ausschließlich an die VR Factoring GmbH, Hauptstraße 131-137, 65760 Eschborn zu
leisten. Die Schmitt NDT ist hierbei berechtigt, im Namen der VR Factoring GmbH die Forderung und etwaige Verzugsschäden geltend zu machen.
7.3 Zur Erfüllung des Factoring Vertrages (Abtretung der Forderungen an die VR Factoring GmbH) werden folgende Daten an das Finanzdienstleistungsinstitut VR Factoring GmbH weitergeleitet:
• a) Name und Anschrift des Debitors
• b) Daten der Forderung gegenüber dem Debitor, hierbei insbesondere Höhe der Forderung und Fälligkeitsdatum
• c) gegebenenfalls Name des Ansprechpartners und Kontaktdaten des Debitors
7.4 Die VR Factoring GmbH ist berechtigt, die Firmendaten der Debitoren an Auskunfteien und Warenkreditversicherer weiterzugeben sowie an deren Auftragsverarbeiter.
Die Einzelheiten der Datenverarbeitung ergeben sich aus der „Aufklärung Datenschutz“ der VR Factoring GmbH, welche online unter https://www.vr-factoring.de/datenschutz eingesehen und gespeichert werden kann.
• 8. Akkreditiertes Prüflabor
Als Prüflabor nach DIN EN ISO/IEC 17025 mit einer Akkreditierung für einen flexibilisierten Akkreditierungsbereich führt die Schmitt NDT eine aktuelle Liste der angewendeten aktuellen Normen je Verfahren und hat diese auf der Homepage unter https://schmittndt.com/index.php/unternehmen/zertifizierung veröffentlicht. Dies dient dem Zweck, zu jeder Zeit Transparenz über die Anwendung des flexiblen Akkreditierungsbereichs zu gewährleisten. Sollte es seitens des Auftraggebers keine Vorgaben auf die anzuwendenden Normen geben, führt die Schmitt NDT die in der Akkreditierungsurkunde genannten Prüfverfahren nach dieser Liste aus.
• 9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Sämtliche übergebenen und übermittelten Prüfungsunterlagen, hierbei insbesondere gelieferte Waren, Prüfleistungen, Dokumentationen, Filme, Protokolle usw. bleiben bis zur vollständigen Erfüllung
sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien im Eigentum der Schmitt NDT. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug so ist die Schmitt NDT jederzeit berechtigt, die bereits gelieferten Gegenstände herauszuverlangen.
• 10. Gewährleistung und Haftung
10.1 Die Gewährleistung von Schmitt NDT umfasst lediglich die ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen.
10.2 Eine Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren der geprüften und betroffenen Gesamtanlage oder des Prüfobjektes wird ausdrücklich nicht übernommen; insbesondere trägt die Schmitt NDT keinerlei Verantwortung für die untersuchten Anlagen, hierbei insbesondere nicht für das verwendete Material oder die Konstruktion.
10.3 Die Gewährleistungspflicht der Schmitt NDT ist zunächst auf die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist beschränkt. Schlägt diese Nacherfüllung fehl oder wird diese von der Schmitt NDT
unberechtigt verweigert, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses oder die Herabsetzung der Vergütung verlangen.
10.4 Die Gewährleistungsansprüche, welche nicht der Verjährung des §438 I Nr. 2 BGB oder des §634 a I Nr. 2 BGB unterliegen, verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, die Schmitt NDT hat den Mangel arglistig verschwiegen.
10.5 Der Auftraggeber hat etwaige Mängel, Beanstandungen und Schäden, für die die Schmitt NDT haften soll, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Werktagen in Textform gegenüber der Schmitt NDT anzuzeigen.
10.5 Die Schmitt NDT haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
10.6 Für einfache Fahrlässigkeit haftet die Schmitt NDT – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nur sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Diese Haftung ist maximal auf den Auftragswert beschränkt.
10.7 Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.
• 11. Höhere Gewalt
11. 1 sollte es zu einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis kommen, auf welches die Schmitt NDT keinen Einfluss hat (Höhere Gewalt), so sind die Leistungspflichten der Schmitt NDT so lange ausgesetzt, wie das Ereignis und dessen Folgen andauern. Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, bestehen insoweit nicht.
Zu diesen unvorhersehbaren Ereignissen zählen insbesondere, aber nicht abschließend, folgende Ereignisse:
Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Orkan und Taifun sowie andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Blitzschlag, Lawinen- und Erdrutsche, Feuer, Seuchen, Pandemien, Epidemien und infektiöse Krankheiten (soweit eine solche von der WHO oder einem
Ministerium ausgerufen wurde oder durch das Robert-Koch-Institut ein Gefahrenniveau von mindestens »mäßig« festgelegt wurde), Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Blockaden, Behörden und Regierungsanordnungen, Streiks, Aussperrung.
11.2 Tritt ein solches Ereignis höherer Gewalt ein, so ist der jeweilige Vertragspartner verpflichtet, dem anderen Vertragspartner spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis eines solchen Ereignisses in Textform über den Eintritt des Ereignisses und die Folgen der Leistungsbeeinträchtigung zu informieren. Die Information soll auch die voraussichtliche Dauer der Aussetzung der Leistungspflichten enthalten.
11.3 Dauert das Ereignis länger als sechs (6) Monate ab erstmaliger Information gegenüber dem Vertragspartner an, so sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ersatzansprüche können aus diesem Rücktritt nicht hergeleitet werden.
• 12. Geheimhaltung, Datenschutz, Urheberrechte
12.1 Die Schmitt NDT ist berechtigt, schriftliche oder textliche Unterlagen, welche zur Durchführung des Auftrages überlassen wurden, digital wie auch analog zu den Akten zu nehmen.
12.2 Soweit im Zuge der Durchführung des Auftrages Prüfergebnisse, Prüfunterlagen, Gutachten und sonstige Unterlagen bzw. Arbeitserzeugnisse erstellt werden, so räumt die Schmitt NDT dem Auftraggeber ein einfaches, nicht unterlizenzierbares und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Weitere Rechte werden nicht eingeräumt. Eine Veröffentlichung oder Vervielfältigung zu Werbezwecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Schmitt NDT in Textform.
12.3 Die Schmitt NDT wird die zur Durchführung des Vertrages erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, hierbei insbesondere Informationen, Erfahrungen und Daten außerhalb der Durchführung des Auftrages nicht unbefugt offenbaren und / oder verwenden. Dies gilt nicht bei amtlicher Aufforderung zur Herausgabe oder bei einer bestehenden gesetzlichen Herausgabeverpflichtung.
• 13. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
13.1 Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist der Sitz der Schmitt NDT.
13.2 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen ist der Sitz der Schmitt NDT.
13.3 Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des internationalen Privatrechts (IPR) sowie des UN Kaufrechts (CISG).
Stand 22.01.2024